An der folgenden Verfassungsbeschwerde hat der DEMO unterstützend mitgewirkt. Verfasst von Robby Basler zur kostenfreien Überlassung des Beschwerdeführes.

 Norda KXXXXXX
JXXXXXXXXXXXXXXX
1XXXXXXXXXXXXXXXX


Tel. 0XXXXXXXXXXXXXXXXXXX

Fürstenwalde den 11.09.2011
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe 







Verfassungsbeschwerde






der Norda ..XXXXXXX
geboren am 1XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
wohnhaft: JXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

- Beschwerdeführer -



Sehr geehrtes Verfassungsgericht.

Hiermit stellt der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Brandenburger OLG -Beschluss (2 Ws (Reha) 13/11), da dieser in Miteinbezug der § 10 (2), § 8 (1) u. § 9 (1) des StrRehaG, nicht mit den deutschen Grundrechten und die Konvention der Rechte der Kinder sowie der Menschenrechtskonventionen vereinbar ist.


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Beschwerdegrund

Der OLG- Beschluss in Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 10 (2), 8 (1) u. 9 (1) des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs-Gesetz (StrRehaG), verstößt bei jenen Opfern, die zum Zeitpunkt der zu rehabilitierenden Maßnahme, wie der Beschwerdeführer, Minderjährige waren, gegen die Grundrechte
§ 1 Unantastbarkeit der Würde des Menschen,
§ 2 (1) Persönlichkeitsentfaltungsrecht,
§ 3 (1) dem Gleichheitsgebot vor dem Gesetz,
§ 10 (1) die Wahrung des Briefgeheimnisses und
§ 101 (1) dem Recht auf den gesetzlichen Richter,
in Verbindung mit § 25 und § 59
gegen die Konvention der Rechte der Kinder
Artikel 3, dem Recht auf Lösungen zum Wohl der Kinder
Art. 15, dem Recht auf Versammlungs-Meinungsfreiheit
Art. 28, dem Recht auf Bildung und Schulpflicht
Art. 39, dem Recht auf Wiedergutmachung
Art. 40, dem Recht auf Anhörung vor Gericht
gegen die Menschenrechtskonvention
Art. 7 (1), Art. 8 (1) und Zusatzartikel 1 und 2
gegen die Milleniumserklärung der vereinten Nationen

Der Beschwerdeführer der sich vorerst selbst vertritt, ist gegenwärtig und unmittelbar durch die Grundgesetz- und Menschenrechtsverstöße erschwärt und betroffen.

Der deutsche Bundesrat hatte am 05. November 2010 dem vierten Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes mit einstimmigen Beschluss zugestimmt. Darin wurde verabschiedet, dass künftig DDR-Jugendwerkhof- und Heimkinder in den Berechtigtenkreis des § 2 StrRehaG mit einbezogen werden, um ihnen so den Zugang zur SED-Opferrente und anderen Entschädigungen zu eröffnen.



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Der Beschwerdeführer erlitt als Minderjähriger die Maßnahme der Einweisung in einen Jugendwerkhof. Sein gesellschaftlicher Nachteil besteht im Versagen eines Schul- und Berufsabschlusses, die dem Beschwerdeführer wegen der erlittenen Maßnahme vom DDR-Staat zu Unrecht vorenthalten wurden. Der angerichtete auf seiner Lebenserwartung geschätzte finanzielle Schaden durch schlechtere Verdienstmöglichkeiten im Berufsleben, gerechnet am Durchschnittsverdienst der Deutschen, liegt bei ca. 450.000,- Euro. (Schätzung des DEMO e.V.)

Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf Rehabilitierung beim LG Frankfurt (Oder). Nach ablehnenden Beschluss mit Beschwerde über das OLG Brandenburg. Dieses entschied die Beschwerde abzuweisen. Das rechtliche Gehör wurde durch fehlen einer Dritten Instanz im Verfahrensrecht beschnitten. Der Rechtsweg war ausgeschöpft, so dass Verfassungsbeschwerde geboten ist. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.

Die Anträge und Beschlüsse des Rehabilitationsverfahrens sind der Beschwerde in Kopieform beigefügt. 


Darlegung der Grundrechtsverletzung

durch Anwendung des Str.Reha.G.

 § 10 (2), § 8 (1) u. § 9 (1)



Es verstößt gegen das Grundrecht § 3 (1), wenn von damaligen Minderjährigen SED-Opfern im heutigen Rehabilitationsverfahren eine sogenannte Beweispflicht über die Unschuld der Opfer verlangt wird, bzw. sie diese erbringen müssen, um die Rehabilitierung zu erlangen.

Die Minderjährigen Opfer waren gegenüber den Erwachsenen Opfern damals nicht in der Lage, sich Beweise zu beschaffen, die heute Rechtsgültigkeit haben. Das stellt die minderjährigen Opfer gegenüber der erwachsenen Opfer vor dem Deutschen Recht ungleich.


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Minderjährige SED-Opfer waren damals nicht in der geistigen Lage, wissen zu können, was rechtskräftige Beweismittel sind, noch wie sie sich diese beschaffen können. Zudem fehlte den betroffenen Kindern die Voraussicht, dass es eines Tages eine Zeit geben könnte, an dem ihnen Gerechtigkeit wiederfahren könnte. Die Minderjährigen befanden sich noch im Wachstumsstadium ihrer Intelligenz und ihrer Persönlichkeit, sie waren körperlich und geistig nicht in der Lage, sich gegen das SED-Regime erfolgreich durchzusetzen, um an die erforderlichen Beweismittel zu gelangen. Ihnen muss die Beweispflicht, wie sie heute von den Gerichten verlangt wird, erlassen werden.

Da die Minderjährigen Opfer gegenüber den Erwachsenen Opfern damals nicht in der Lage waren, sich Beweise zu beschaffen, die heute Rechtsgültigkeit haben, erschwert das die Unschulds-Beweispflicht der Minderjährigen Opfer gegenüber der Unschulds-Beweispflicht der Erwachsenen Opfer erheblich.

Das stellt die Opfer vor dem Deutschen Recht ungleich. Dieser Zustand ist Sittenwidrig. Daher sollten die Gesetze zum Rehabilitationsverfahren für damals Minderjährige Opfer so angepasst werden, dass die Opfer ab sofort besonderen Rechtsschutz genießen und von der Beweispflicht befreit werden.

Es verstößt gegen das Grundrecht § 10 (1), dass die stasiähnlichen Jugendhilfeakten von den Bundesdeutschen Jugendhilfen blind übernommen wurden, obwohl in den Akten unterschlagene Briefpost der Opfer beigefügt waren. Die Original-Briefe sind Eigentum der Opfer. Sie müssen Ihnen unverzüglich ausgehändigt werden. Die Einbehaltung dieser Briefe durch die Bundesdeutschen Jugendhilfen macht die Bundesrepublik zum Mittäter. Die Einblicknahme durch die Gerichte ohne Zustimmung der Opfer ist unzulässig. Dem Beschwerdeführer wurde Post von der DDR-Jugendhilfe unterschlagen. Die Verfasser mussten in der Schule entwürdigende Stellungen dazu nehmen.
(Beweis Zeugenaussage des Robby Basler)




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Es verstößt gegen das Grundrecht § 1 (1), dass die Gerichte den Stasi-ähnlichen Jugendhilfeakten der damaligen DDR blind vertrauen dürfen.

Diese DDR-Jugendhilfeakten wurden nicht wie die Stasiunterlagen von einer unabhängigen Behörde (Gauckbehörde) sichergestellt. Sie waren daher noch nach 1990 von Jugendhilfemitarbeitern manipulierbar.

Beweis dafür ist, das in seiner Jugendhilfeakte des Zeugen Robby Basler eingeheftete Personenporträt aus einem Wahlprogramm der SPD von 1990, in dem der Beschwerdeführer angab, die Umstände die zum Freiheitsentzug geführt haben, zu überprüfen. Der Zeuge war zu dieser Zeit bereits 23 Jahre und hätte von der Jugendhilfe zu dieser Zeit längst nicht mehr verfolgt werden dürfen. Eindeutig belegt das Fundstück deshalb, dass Jugendhilfemitarbeiter noch nach der politischen Wende 1990 Zugang zu den Akten ehemalig in Heimen eingewiesener Opfer hatten. Auch im Fall des Beschwerdeführers sind Akten mal verschwunden und dann sind sie plötzlich wieder da. (Beweis Zeugenaussage des Robby Basler)

Wie groß muss der Druck auf einen Jugendhilfemitarbeiter zu dieser Zeit gewesen sein, wenn es ihm bewusst wurde, dass er Minderjährigen zu Unrecht die Freiheit entzogen hatte. Könnte er seinen Job in der zukünftigen Jugendhilfe der Bundesrepublik verlieren, wenn willkürliche Maßnahmen des Mitarbeiters aus Opferakten bekannt werden? Wie groß war die Versuchung, diese Akten noch schnell umzuschreiben, belastende Unterlagen zu vernichten oder zu manipulieren. Die Opfer kannten ja die Inhalte sowieso nicht, haben sie nie zu sehen bekommen geschweige wussten von ihrer Existenz. Die Inhalte wurden ja ohne Wissen der Opfer oder derer Eltern angefertigt und wurden niemals gegengezeichnet. Wie also sollte jemals jemand dahinter kommen, wenn die Akten umgeschrieben werden. Im Fall des Beschwerdeführers gab es nicht mal eine Zustellung des Einweisungsbeschlusses zum Beschwerdeführer.





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Den Akten darf nicht blind von den Bundesdeutschen Gerichten und Staatsanwälten vertraut werden. Inhalte aus solchen Jugendhilfeakten zur Urteilsfindung sollten nur dann einfließen dürfen, wenn sie von Zeugenbefragung belegt sind.

Bisher vertrauen Gerichte in Rehabilitierungsverfahren von damals minderjährigen SED-Opfern blind diesen Akten. Dieses Unrecht muss schnellstens beseitigt werden, da minderjährige SED-Opfer keine politische Verfolgung beweisen können, obwohl die Gerichte von den minderjährigen SED-Opfern den Nachweis politischer Verfolgung fordern.

Eine Stasiakte wäre dafür ein Beweismittel. Leider besitzen die wenigsten minderjährigen SED-Opfer eine Stasiakte, die Berichte oder Inhalte vor dem erreichen des 18 Lebensjahres des Opfers dokumentieren. Grund dafür ist, dass die Stasi im Grunde nicht für die Minderjährigen zuständig war. Wenn Erwachsene von der Stasi politisch verfolgt wurden und Strafmaßnahmen gegen sie eingeleitet wurden, wurden deren Kinder der Jugendhilfe zugeführt. Daher wurden nur in den wenigsten Fällen Stasiakten von Minderjährigen angelegt.

Das macht den Nachweis einer politischen Verfolgung für die meisten minderjährigen SED-Opfer unmöglich, weil im Grunde die DDR-Jugendhilfe die Stasi für die Minderjährigen war, die so viel Macht hatte, über eine Person ohne dessen Wissen eine Akte mit Gesprächsprotokollen anzulegen, heimlich Beurteilungen von dritten Personen einzuholen, um dann die betroffene Person ohne Gerichtsurteil ohne Anklageschrift Rechtlos zu stellen und ihm die Freiheit zu berauben, indem man ihn wegschloss.

Es waren genau die Methoden der Stasi, nur dass diese für Minderjährige nicht zuständig war. Für DDR-Minderjährige, unangepasste Jugendliche und Kinder war die Jugendhilfe zuständig. Diese hatte den Auftrag der SED, die Jugendlichen mit Gewalt wieder auf Linientreue zu bringen. Die Methoden glichen die der Stasi und endeten schlimmstenfalls in Torgau, wo Drangsalation und Demütigung Tagesordnung war. Folglich war die DDR-Jugendhilfe die Stasi für Minderjährige.



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Es gilt jetzt anzuerkennen, dass eine sogenannte Erziehungsmaßnahme der DDR-Jugendhilfen auch immer eine politische Maßnahme war, weil sie dem politischen Ziel der SED gedient hat, von ihr so gewollt war und zu vertreten ist. Daher ist das einer politischen Verfolgung gleichzusetzen.

Es spielt dabei keine Rolle, welcher Art die Unangepasstheit des Minderjährigen war. War der Minderjährige kein Gewalttätiger, kein Krimineller, Weise oder stammte aus asozialen Verhältnissen, so ist davon auszugehen, das mit einer Heimeinweisung eine sachfremde Verfolgung des Minderjährigen stattgefunden hat. Diese kann dann nur aus politischen Interesses gewesen sein.

Die Opfer sind daher ohne wenn und aber auf Grund politischer Verfolgung zu Rehabilitieren.

Die Gerichte jedoch vertrauen derweilen blind diesen stasiähnlichen Jugendhilfeakten, konfrontieren die Opfer damit, obwohl sie genau wissen, dass sich die Opfer ohnehin nicht oder nur unzureichend dagegen verteidigen können, da sie sich als Minderjährige keine Beweismittel beschaffen konnten.

Dieser Zustand entwürdigt die Opfer und peinigt sie erneut, zudem die Zuständigkeit der Strafrichter in den Rehabilitierungskammern äußerst fragwürdig ist.

Die Rehabilitierungskammern unterliegen den Richtern des erwachsenen Strafrechts. Da es sich bei den SED-Opfern um Minderjährige handelte, und es auch in der DDR Jugendrichter für straffällige Jugendliche gab, ist die Zuständigkeit daher sehr fragwürdig. Denn wenn ein Freiheitsentzug mit dem Entzug des Erziehungsrechts der Eltern angeordnet wurde, der dem Verschulden des Minderjährigen anzulasten war, hätte dieser eigentlich auch damals schon von Jugendrichtern angeordnet werden sollen. Es wird daher eine andere Entschädigungslösung für ehemals minderjährige Opfer geben müssen.

Jugendrichter sind in Fragen der Zumutbarkeit von Vergehen Jugendlicher und Kinder sensibilisierter als die Richter für das Erwachsenenstrafrecht. Daher ist ein eigenes Gesetz oder eine Rehabilitierungskammer für Minderjährige SED-Opfer zu gründen.

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Die Einbeziehung von Jugendhilfen in den Urteilsfindungen heutiger Jugendstrafverfahren ist gang und gebe. Nichts anderes verlangen die ehemaligen minderjährigen SED-Opfer. Die Rehabilitierungskammer ist daher vom Gesetzgeber neu zu bestimmen.

Wenn sich das Bundesdeutsches Recht wie bisher nicht besser stellt als das der SED-Willkür, weil es mit Beschluss ihrer höchsten Richter erklärt, dass es nicht gegen Grundsätze einer Rechtsstaatlichen Ordnung verstößt, wenn mit einem Urteilsbeschluss einem Bürger wesentliche verfassungsmäßige Grundrechte und Menschenrechte vorenthalten werden, dann stellt sich die Frage nach der Form, wie Bürger künftig für Ihre Rechte kämpfen sollen?

Im Fall des Beschwerdeführers meint der Staatsanwalt im LG-Verfahren, seine Rechtfertigung der Menschenrechtsverstöße in Ost-Heimen darin gefunden zu haben, dass es ja auch in West-Heimen Menschenrechtsverletzungen gab. Dieser Staatsanwalt gehört sofort seines Amtes entbunden, oder wir könnten uns gleich Unrechtsstaat nennen.

Im Fall des Beschwerdeführers hatte der DDR-Jugendhilfebeschluss dem Opfer die Artikel 26 (die persönliche Freiheit), Artikel 27 (Unverletzbarkeit des Postgeheimnis), Artikel 30 (Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes), Artikel 31 (Recht auf Bildung und allgemeine 10-klassige Oberschulpflicht), Artikel 37 Abs. 4 (Vertrauen in den Organen des Staates der DDR in die Schulen und Jugendhilfen) der Verfassung der DDR von 1968 vorenthalten. Unberücksichtigt sind hierbei noch die versagten Grundrechte auf Anhörung vor Gericht, die ebenfalls Inhalt der Verfassung waren.

Wenn es so ist, dass solche Beschlüsse aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland den Grundsätzen einer Rechtsstaatlichen Ordnung genügen, dann stellt sich das Bundesdeutsche Recht nicht besser als das der SED-Willkür, beleidigt die Opfer und entwürdigt alle, die für die Veränderung in der DDR gekämpft hatten. Jeder Mensch hat aber das Recht auf Herstellung seiner Würde und wird auch künftig dafür kämpfen. Zur Wahrung des sozialen Friedens ist daher Handlungsbedarf geboten.

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Wenn wegen der Nutzung demokratischen Grundrechts ein Rehabilitierungsantrag abgewiesen wird, wie Glaubhaft ist dann noch das Grundrecht selbst.

Dem Beschwerdeführer wurde trotz dessen Bestreitung Schulbummelei angelastet. Viele DDR- Schüler machten vom demokratischen Grundrecht gebrauch, aus ideologischen Gründen die Lehrpläne und Bildungsinhalte der DDR zu bestreiken, indem der Schulbesuch einzelner Stunden verweigert wurde und man so der Schule fern geblieben ist, weil die Lerninhalte von SED-Demagogie durchtränkt waren und sie die Menschen betrogen.

Wer das Menschenrecht auf Bildung hat, hat auch das Recht sich gegen Bildungsmüll zu wehren.

Der Mut der Schüler sich gegen diesen SED-Bildungsmüll aufzulehnen, wird ihnen heute zum Verhängnis. Das OLG- Brandenburg hat entschieden, dass die Bestreikung Unrecht gewesen sei und die Rehabilitationsanträge daher abzuweisen sind.

Mit den Ansichten dieser Richter, hätte die Mauer der DDR nicht gesprengt werden können. Wie würde es sein, wenn es nach ihnen ginge, würden noch alle FDJ-Hemden tragen, Parteimitglieder der SED sein, für die Stasi arbeiten und gehorchen - hinter der guten alten Mauer hocken???

Wie glaubhaft will man künftigen Generationen erklären, dass es immer Sinn macht für Freiheit und Demokratie zu kämpfen, wenn man heute den alten Kämpfern mit solchen Beschlüssen Hohn und Spott entgegenbringt, indem man ihnen die Unantastbarkeit ihrer Würde nimmt?

Es verstößt gegen die Menschenrechtskonvention Artikel 7 (1) dass die deutschen Rehabilitierungskammern Beschlüsse für Rehabilitierungssachen ehemals minderjähriger SED-Opfer erlassen, die zu DDR-Zeiten von behördlichen Stellen willkürlich veranlasst waren, also keine gerichtlichen Beschlüsse des Bundesdeutschen Rechts als solches darstellten.


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Daher ist es falsch, die Rehabilitierungskammern damit zu beauftragen, alte willkürliche Veranlassungen des SED-Regimes heute zu Beschlüssen der Strafrechtlichen Rehabilitierungskammern Deutschlands zu erlassen. Dies kommt einer nachträglichen Verurteilung gleich, obwohl die Handlungen des Beschwerdeführers und der minderjährigen SED-Opfer auch damals nicht nach Bundesdeutschen Recht strafbar im Sinne des Strafrechts waren.

Es verstößt gegen die Menschenrechtskonvention Artikel 8 (1) und Zusatzartikel 1, dass mit Übernahme des DDR-Unrechts durch die Wiedervereinigung, die Geschichte der DDR-Jugendhilfen in die Gesamtdeutsche Geschichte der Jugendhilfen implantiert wurde, und begangenes Unrecht damit von Ihr zu vertreten ist. Die in den stasiähnlichen Jugendhilfeakten der DDR enthaltenen Briefe, die den Opfern in Heim unterschlagen wurden, sind von den Bundesdeutschen Jugendhilfen übernommen worden und bis heute nicht ausgehändigt. Rechtswidrig werden die Briefe mit den Akten an Staatsanwälte und Gerichte ohne Zustimmung des Eigners ausgehändigt. Die Briefe sind Eigentum des Beschwerdeführers bzw. der ehemals Minderjährigen SED-Opfer. (Beweis Zeugenaussage des Robby Basler)

Die Bundesdeutschen Jugendhilfen verstoßen damit gegen das Briefgeheimnis und oben genannte Artikel der Konvention. Die Zulassung der stasiähnlichen Jugendhilfeakten mit den unterschlagenen Briefen als Beweismittel, die mit blindem Vertrauen der Gerichte gegen die ehemals Minderjährigen SED-Opfer in ihren Rehabilitationsverfahren Anwendung finden, verstößt damit gegen die Würde der Menschen.


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Darlegung der Grundrechtsverletzung

durch den OLG Beschluss

Es verstößt gegen die Grundrechte GG § 2 (1) und § 101 (1) in Verbindung mit § 25 und § 59 gegen die Konvention der Rechte der Kinder Artikel 3, Art. 15, Art. 28, Art. 39 Art. 40 gegen die Menschenrechtskonvention Zusatzartikel 2

Allein aus dem Einweisungsbeschluss ist nicht ersichtlich, ob das Jugendamt ihre Verpflichtung der Nachprüfung der Umstände, die zur Flucht des Kindes aus dem Elternhaus führten, durch Überprüfung nachgekommen ist. Es ist dem Kind offenbar auch nicht vorab vom Jugendamt bewusst gemacht worden, dass es akut Heimeinweisungs gefährdet sei. Eine Anhörung des Kindes hat es nie gegeben, obwohl dass das Mindeste an rechtlicher Zumutbarkeit gewesen wäre, wenn man als Behörde einem Kind die Freiheit entziehen und von den Eltern trennen will.

In der Verfassung der DDR Artikel 31 (1) und (4) heißt es “ Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das gleiche Recht auf Bildung. Die Bildungsstätten stehen jedermann offen.” - “ Es besteht allgemeine Oberschulpflicht. Die zehntklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule ist die für alle Kinder verbindliche Schule. “
In Artikel 37 (4) heißt es weiter “ Die Eltern haben Anspruch auf ein enges und vertrauensvolles Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen und staatlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen.” Hierzu heißt es im Familiengesetzbuch der DDR § 49 (2) “Bei Schwierigkeiten in der Erziehung ihrer Kinder können sich die Eltern vertrauensvoll an die Einrichtungen der... , die Schule, den Elternbeirat, die Organe der Jugendhilfe, die gesellschaftlichen Organisationen... wenden und deren Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen.” weiter heißt es im § 50
“ Sind die Erziehung und Entwicklung... gefährdet und auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert, hat das Organ der Jugendhilfe nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zu treffen.”


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Demnach sollte bei Gefährdung oder Fehlverhalten von Kindern und Jugendlichen nicht sofort die Jugendhilfe eingreifen, sondern erst, wenn die Erziehungsberechtigten trotz gesellschaftlicher Unterstützung durch Schule, Betrieb oder Jugendorganisation die Probleme nicht mehr bewältigen konnten. Dem Organ der Jugendhilfe ist damit eine “nachrangige Position” zugewiesen. Wenn sie aber eingeschaltet wurde, sollten sie nicht isoliert, sondern mit anderen Institutionen zusammenarbeiten. Als Hauptmethode galt die “Organisation der gesellschaftlichen Einflussnahme”, die im Rahmen individueller Erziehungsprogramme schon im Vorfeld dafür sorgen sollte, dass es gar nicht bis zum letzten Mittel, zur Heimerziehung, käme. Dieses bildete erst das Schlusslicht aus einer Reihe von Maßnahmen der Jugendhilfeorgane. Ein entscheidendes Mittel der gesellschaftlichen Einflussnahme war die Schaffung von Konfliktkommission und Schiedskommission.

“Diese berieten und entschieden über das Verhalten von Bürgern, die als Eltern oder andere Erziehungsberechtigte nicht dafür sorgten, dass schulpflichtige Kinder oder Jugendliche den Unterricht in der Oberschule... regelmäßig besuchen...” wie es in den jeweiligen Kommissionsordnungen unter § 43 beschrieben ist. Unter § 45 (4) heißt es dort zudem “ Die Schiedskommission kann einen Schüler, der die Schulpflicht verletzte und über 14 Jahre ist, über seine Pflichten belehren.” und unter § 45 (1) u. (2) “... dafür zu sorgen, dass die Kinder oder Jugendlichen ihrer Schulpflicht in vollem Umfange nachkommen. Wird dieser Zweck mit der Beratung erreicht, kann von Erziehungsmaßnahmen abgesehen werden.” - “ Sind Erziehungsmaßnahmen erforderlich, können folgende festgelegt werden: ...- Die Verpflichtung des Bürgers, eine Geldbuße von 5 M bis 50 M zu zahlen, wird bestätigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.”

Da dem Kind weder in seiner schulischen Leistung noch in sonst welcher Art vorab Vorwürfe gemacht wurden, konnte das Kind auch nicht ahnen, dass es sich auf einen vermeintlich schiefen Weg befindet. Der Pflicht zur Belehrung des Kindes kamen Schule und Jugendhilfe nicht nach.



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Merkwürdig ist auch, dass die Schule es zu dem versäumte, die bei Schulbummelei übliche Vorgehensweise über eine Konfliktkommission in Anspruch zu nehmen. Offenbar bestand gar kein Interesse der Jugendhilfe, überhaupt auf die Vorgeschichte einzugehen, weil das Interesse der Willkürlichkeit im Vordergrund stand, hier das Kind aus dem Wege zu schaffen.

Durch diesbezüglicher Willkür, welche der Beschwerdeführer erlitt, bezweifelt er auch das damalige Existieren eines Einweisungsbeschlusses oder einer vorläufigen Verfügung des Jugendamtes an. Die Vermutung, dass der Einweisungsbeschluss erst nachträglich angefertigt wurde, liegt daher sehr nahe, weil nicht nachvollziehbar ist, wieso die Schulleitung erst im September mit der Jugendhilfe eine vorläufige Verfügung erlassen haben will, das Kind unter Heimaufsicht zu stellen, obwohl das Fehlen zur Prüfungszeit im Mai festgestellt worden war.

Das würde erklären, warum der Beschwerdeführer angab, er sei im Mai schon von der Jugendhilfe aufgegriffen und in diverse Heime verschleppt worden. Demzufolge wäre das Fehlen zu den Prüfungen durch das Jugendamt selbst veranlasst worden. Um diesen durch das Jugendamt begangenen Fehler zu korrigieren, wurde vermeintlicher Einweisungsbeschluss nachträglich angefertigt.

Dadurch ist eventuell erklärbar, wieso erstinstanzlich die Jugendhilfeakte nicht auffindbar war. Verstärkt wird diese Ansicht dadurch, dass es ungewöhnlich ist, einen Einweisungsbeschluss aufzuheben und alle weiteren Aktennotizen zu vernichten. Das Beweisstück ist daher alles andere als vertrauenswürdig.

Absolut unfassbar ist jedoch, warum das Jugendamt der guten Schülerin das Recht auf Bildung verweigert, in dem man sie zur Arbeit zwingt und dies, obwohl man schon vorab wusste, ihr keinen Berufsabschluss gewähren zu können. Die Schulnoten waren hervorragend. Notfalls hätte das Kind die 10. Klasse wiederholen können. Für Kinder aus schwierigen Elternhaus gab es normale Kinderheime oder Pflegefamilien, in dem der Schulabschluss möglich zu machen gewesen wäre.



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Warum die Jugendhilfe nur eine Einweisung in einen Jugendwerkhof als Maßnahme in Betracht gezogen hat, ist von ihr in ihrem Beschluss nicht begründet. Dies lässt wiederum auf Willkür hindeuten. Verstärkt wird das dadurch, dass der Beschwerdeführer zur Beratung der Jugendhilfe nicht geladen wurde. Das rechtliche Gehör wurde daher beschnitten. Da der Beschwerdeführer bereits im Durchgangsheim eingesperrt war, hätte er selbst bei Zustellung der Ladung nicht die Möglichkeit gehabt, Rechtsbeistand zu kontaktieren um gegen den Beschluss Wiederspruch einzulegen.

Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses enthält vorgesehene Maßnahmen, die gegen Menschenrecht verstoßen. Das Einsperren von Kindern ohne rechtliches Gehör mit dem Ziel, dem Kind das Recht auf Bildung und freie Berufswahl zu verwehren, ist, weil es Menschenrechtsverletzungen sind, mit Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar.

Die Gerichte des LG und des OLG hätten hiernach von selbst aus die Pflicht gehabt, hierfür das Verfassungsgericht anzurufen, um die Frage der völkerrechtlichen Vereinbarung über die Konvention der Rechte der Kinder bzw. der Menschenrechtskonvention abzuklären, ob es sich um Menschenrechtsverletzung handelt oder nicht.

Bei einen Prüfungsauftrag eines Gerichts, ob es sich bei der Unterbringung der Kinder um Torgau-ähnliche Menschenrechte verstoßende Heimbedingungen gehandelt hat oder nicht, kann das Gericht sich nicht darauf beschränken, ob andere Gerichte schon darüber geurteilt haben, sondern muss selbst eigene Nachprüfungen unternehmen.

Dies wurde vom LG oder OLG nicht getan. Wenn jedes Gericht so verfahren würde, wird es niemals Heime geben, denen man Torgau-gleiche Heimbedingungen anlasten könnte. Im Grunde gleicht das Verhalten der Gerichte einer Verhinderung zur Aufdeckung von Straftaten. Eine in Sachen Menschenrechte unakzeptable Praxis deutscher Gerichte.


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Auch die Ablehnung von Kostenunterstützung durch das Gericht zur Durchführung des Prozesses für den Beschwerdeführer ist absurd. Einen Menschen erst per Beschluss seiner Bildungsrechte zu berauben um ihn dann zuzumuten, ungebildet begabt genug zu sein, seinen Prozess und Antrag auf Rehabilitation selbst zu bewerkstelligen, lässt wohl nur eine Vermutung zu. Die Opfer durch List in ein vermeintlich einfach zu stellenden Rehabilitationsantrag zum leichtsinnigen Fehlermachen einzuladen. Dieses wohl um ihnen dann im Nachhinein damit einen Strick daraus zu drehen, wenn sich die Gerichte, so wie das LG Frankfurt (Oder), in ihren Ablehnungen auf das Fehlen von Beweiserbringung mit Fachsätzen wie „in dubio pro reo“ in für Laien unverständlicher Weise beziehen, ist alles andere als ein faires Verfahren.

Den Richtern sind die hohen Quoten der Ablehnungsbeschlüsse längst bekannt. Die vorsätzliche Unterlassung diese schlechte Erfolgsquote als Gesetzgeber zu hinterfragen, kann als gesetzgeberische Hinterlist gewertet werden, um die Opfer hier um ihre Entschädigung zu bringen.

Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Konvention der Rechte der Kinder. Denn dort ist Hinterlist nicht vorgesehen. Im Gegenteil, aus Artikel 39 dieser Konvention geht hervor, das Kinder denen Menschenrechte verletzt wurden, ein Anspruch auf Wiedergutmachung haben. Dies kann selbstverständlich nur mit gesetzlichen Rechtsanspruch erfolgen, um im Streitfall auch diesen Artikel 39 der Konvention nutzen zu können.

Die Rechtsauslegung des StrRehaG schließt das aber aus, weil wie das OLG behauptet, sich die Rehabilitierung nur auf den Einweisungsbeschluss selbst bezieht und nicht auf die Menschenrechtsverletzung in den Heimen.

Die gesetzgeberische Intuition sah das aber anders vor. Es sollte eine Entschädigungslösung für Opfer sein, die als Minderjährige Opfer von Menschenrechtsverbrechen des SED-Regimes geworden waren.




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Daher ist entweder die Rechtsauslegung der Gerichte falsch, oder aber das StrRehaG. verstößt selbst gegen die Konvention der Rechte der Kinder, weil es nicht die völkerrechtliche Norm innerstaatlich erfüllt. Der Beschwerdeführer kann hier mangels Auswahl nicht darüber urteilen, da er kein anderes Entschädigungsgesetz in den deutschen Gesetzen auffinden konnte, ist für ihn kein anderer Rechtsweg als der des StrRehaG. gehbar.

Daher wird das Verfassungsgericht gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, über welchen Verfahrensweg mit Rechtsanspruch gegen die Menschenrechtsverletzungen in Heimen geklagt werden kann, um im Streitfall den Artikel 39 der Konvention der Rechte der Kinder zu nutzen?

Wer täglich Beschwerden aus Rehabilitationsanträgen ablehnt, sollte von dem Fehlen eines Entschädigungsgesetzes ehemals Minderjähriger Opfer aus Menschenrechtsverletzungen mit Sicherheit gewusst haben. Das Handeln der Richter in letzter Instanz ist daher im Fall des Beschwerdeführers fragwürdig. Denn auch ein Berufsstand der Richter besteht aus Menschen mit Gewissen, welches man vor Gott und den Menschen verantwortet.

Spätestens mit plötzlichen Auftauchens des vermeintlichen Einweisungsbeschlusses der Jugendhilfe hätte daher das Verfahren für unrecht erklärt werden müssen, weil es die Beweisführung des Antragstellers vollkommen entgegenstand. Hierfür hätte der Fall erstinstanzlich neu ausgefochten werden müssen. Doch auch darin versagte das OLG und zieht es vor, dem Beschwerdeführer lieber die Entschädigung und Rehabilitierung vorzuenthalten.

Da das Entscheiden über gute und schlechte Menschenrechtsverletzung durch das StrRehaG so vorgegeben ist, richterliche Entscheidungen nur zu politisch motivierten Einweisungsbeschlüssen auszusprechen, ist dieses Gesetz für ehemals minderjährige Opfer von Menschenrechtsverletzungen in dieser Form nicht anwendbar. Es ist Sittenwidrig und verstößt gegen Art. 39 der Konvention der Rechte der Kinder.



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Der Beschluss des OLG- Brandenburg und auch der des LG- Frankfurt (Oder) verstößt gegen völkerrechtlich vereinbarter Normen der Konventionen des Menschenrechts. Das Grundrecht auf die zuständige Richterlichkeit und die Persönlichkeitsentfaltung des deutschen Grundgesetzes werden mit ihm beschnitten. Der Beschluss ist daher für Unrecht zu erklären. 


Die gesellschaftliche und moralische

Verantwortung Deutschlands

Die Würde des Menschen ist unantastbar, heißt es im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, welches sich das Deutsche Volk Kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt in sein Grundgesetz schrieb.

Zu der jüngst geführten Debatte des „C“ (christlichen) in der CDU, führte der Vorsitzende der Konrad-Adenauer-Stiftung und Präsident des Europäischen Parlaments a. D. Herr Hans-Gert Pöttering im Magazin `Die Politische Meinung´ von Mai 2010 wie folgt an:

„ ..., das wir uns zu der unantastbaren Würde eines jeden Menschen - auch des ungeborenen und des sterbenden - bekennen. Die Würde aller Menschen ist gleich. Aus seiner unantastbaren Würde erwächst jedem Menschen das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...“ sowie:

„Freiheit ist die Voraussetzung dafür, dass jeder Mensch sein Leben eigenverantwortlich gestalten kann. Die Chance zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung ist wiederum die Voraussetzung zur Freiheit.“ als auch:

„Die Grundlage von Gerechtigkeit ist die Gleichheit aller Menschen in ihrer von Gott gegebenen Würde. Jeder Einzelne soll sich in der Gesellschaft entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten frei entfalten und die Lebenschancen frei und verantwortlich wahrnehmen können.“


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Auch der Politiker Erwin Teufel bejaht hierzu die Orientierung an den Grundrechten des Menschen und den Grundwerten des Christentums und stellt dazu fest, dass eine christlich orientierte Politik das Leben und die Würde des Menschen in jedem Lebensalter schützt.

In welcher Relation zu dieser Aussage will man ehemaligen Heimkindern die Rechte auf freie Entfaltung und Persönlichkeit versagen oder zugestehen, damit die genannten Lebenschancen für die Heimopfer frei wahrnehmbar sind, um ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten?

Der DEMO- Landesverein Hessen e. V. hatte sich mehrfach gegenüber der Bundestagsfraktionen klar geäußert. Es handelt sich um tausendfacher wiederholter Menschenrechtsverletzungen. Diese sind daher als Völkerrechtswidrigkeit einzustufen.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Nach Artikel 25 des Grundgesetzes gilt Völkerrecht vor Bundesgesetz. Behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die das Völkerrecht verletzen, gelten als Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, welches das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S. 1425ff. (1426) - Pakelli = ZaöRV 46 (1986), S. 289 m. Anm. v. J. A. Frowein)(Zitiert aus dem Völkerrecht von Prof. Dr. Matthias Herdegen S. 164 Abs. 3 )

Der Bundestag hätte daher hier in der Pflicht gestanden zu handeln, da Deutschland in den 50-iger bis 70-iger Jahren Steuer- und Zinsgewinne von zu vereinnahmenden Steuern aus Umsätzen aus Heimkindzwangsarbeit wiederrechtlich kassierte. (Anzeige auf Steuerbetrug v.08.09.2011)

Insbesondere des Hinblickes der kassierten Steuer- und Zinsgewinne von Umsetzen aus erwirtschaftete Güter aus unentlohnter Heimkinderzwangsarbeit, aus der Deutschland bisher wiederrechtlich geschätzte sieben Milliarden Euro kassierte. (Schätzung des DEMO- Landesvereins Hessen e.V.)




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Gerade weil sich Deutschland hier der Mittäterschaft bediente, da es die Rechtsaufsicht über Schutzbefohlene schamlos ausnutzte, ist das Verfahrensrecht mit Rechtsanspruch auf Entschädigung genau das Mittel, was die Konvention fordert und auch genau das ist, was die ehemaligen minderjährigen Opfer wie der Beschwerdeführer eigentlich wollen.

Eine Verjährung der Tat Deutschlands kommt für die Opfer nicht in Betracht, da die meisten der Kinder aus Schlägen und Vergewaltigung Traumatisiert waren und erst nach Enttraumatisierung den Klageweg bestreiten können (vgl. BGH-5 StR 451/99 v. 09.02.2000), zumal der Bundestag eine Gesetzgebung bislang selbst verzögert hat, währenddessen die Tat fortgeführt wird, da Deutschland auch in diesem Jahr weitere 350 Millionen Euro Zinsgewinn aus Heimkinderausbeutung machen wird.

Auch der Versuch der Beschwichtigung der Taten, indem man sie nicht an heutigen Maßstäben messen möchte, sondern versucht, es in Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessen wie in einem Messbecher manifestierbar zu machen, ist im Grunde eine Verhohnung der Opfer. Der Staat versucht hier seine Unfähigkeit, völkerrechtliche Vereinbarungen innerstaatlich durchzusetzen, auf die Opfer abzuwälzen. Angeblich sei die Gesellschaft noch nicht so weit gewesen im Umwandlungsprozess der Demokratie. Es ist nur merkwürdig, dass die Gesellschaft sofort wusste, dass es nach dem Krieg den rechten Arm nicht mehr zu heben hatte, da dies verboten war. Nur haben da die Alliierten für Durchsetzungskraft gesorgt. Diese Durchsetzungskraft Gesetzeserlasse an das Volk zu bringen, ist der deutschen Regierung missglückt. Nicht das Volk war hiernach nicht wandelfähig, sondern die Regierung unfähig. Diese Unfähigkeit der Regierung sollen jetzt die Opfer ausbaden.

Die Sachfremde eines Zweckes zur Einweisung Minderjähriger erübrigt sich dahingehend, das es keinen Zweck rechtfertigt deren Menschenrechte zu verletzen.

In der Milleniumserklärung der Vereinten Nation erklärt sich unter Werte und Grundsätze die Regierung Deutschlands dazu, für die Würde der Menschen verantwortlich zu sein. Dieses versprechen gilt es jetzt einzufordern.
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Die abgewiesenen Rehabilitationsanträge ehemals minderjähriger Opfer, deren Antragstellung auf § 10 (2) des StrRehaG. beruhen, verstoßen daher, wegen ihrer Unvereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen gegen Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem geschützten Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (BVerfG Vorprüfungsausschuss, NJW 1986, S. 1425 ff 1426-Pakelli=ZaöRV 46 (1986), S. 289 m. Anm. v.J.A. Frohwein)

Der Beschluss des OLG ist daher für Unrecht zu erklären.

Das Verfassungsgericht hat es jetzt in der Hand, diesen entwürdigenden Zustand des Beschwerdeführers zu beenden.

Mit dieser Verfassungsbeschwerde ist zusätzlich eine Rechtsatzverfassungsbeschwerde gleichen Datums vom Beschwerdeführer eingereicht worden. Inhalte von dort dürfen bei Anzweiflung hier mit einfließen.




Norda KXXXXXXX






Anbei Prozessverlauf in Kopieform:
Reg.-Nr. 100/1980 Jugendhilfebeschluss
Az.: 254 Js 23081/10 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
Az.: 41 BRH 4/10 Landgericht Frankfurt (Oder)
Az.: 52 Ws 99/11 Generalstaatsanwalt Brandenburg
Az.: 2 Ws (Reha) 13/11 Brandenburg

Beweismittel: Wortprotokoll, Kopie Anzeige Steuerbetrug, Schätzung Steuer- u. Zinsgewinne, Schreiben des DEMO,
Zeugenaussage Robby Basler

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